Ehrenordnung des Turn- und Sportvereins Collegia Jübek e.V.
Die Ehrennadeln und Ehrenurkunden des TuS Collegia Jübek e., V. werden den Mitgliedern nach folgender Staffel verliehen:
(1) Für 15 Jahre Mitgliedschaft ohne Unterbrechung die Vereinsnadel mit bronzefarbenem Ehrenkranz und eine Ehrenurkunde
(2) Für 25 Jahre Mitgliedschaft oh~e Unterbrechung die Vereinsnadel mit silberfarbenem Ehrenkranz und eine Ehrenurkunde
(3) Für 40 Jahre Mitgliedschaft ohne Unterbrechung die Vereinsnadel mit ·goldfarbenem Ehrenkranz, eine Ehrenurkunde und ein Präsent
(4) Für 50 Jahre Mitgliedschaft ohne Unterbrechung die Vereinsnadel mit goldfarbenem Ehrenkranz, besetzt mit einem Diamanten, eine Ehrenurkunde und ein Präsent
Die Ehrenurkunde zeigt die jeweilige Dauer der Mitgliedschaft und ist vom den beiden Vorsitzenden zu unterzeichnen.
Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über den Wert eines zu verleihenden Präsents.
Darüber hinaus gehende Ehrungen können vom erweiterten Vorstand ausgesprochen werden.
Der Antrag auf Ernennung zum Ehrenmitglied muß vom geschäftsführenden Vorstand gestellt werden (§ 8 Abs. 5 der Vereinssatzung).
(2) Dem Ehrenmitglied wird ein Präsent (Umfang siehe § 1) und eine besondere Urkunde verliehen. Die Urkunde trägt das Vereinssiegel und die Unterschriften beider Vorsitzenden.
(3) Das Ehrenmitglied ist mit Ablauf des Monats, in dem die Ernennung erfolgt,
a) von der Beitragszahlung befreit.
b) Mitglied im Ältestenrat des Vereines.
Eine Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist erforderlich.
(2) Der Ehrenvorsitzende ist automatisch Ehrenmitglied mit den Folgen gemäß § 2 Absatz 2 und Absatz 3 dieser Ordnung.
(3) Der Ehrenvorsitzende führt gemäß § 17 der Vereinssatzung den Vorsitz im Ältestenrat. Ein derzeit amtierender Ältestenratvorsitzender wird dann sein Stellvertreter.
(1) Die Verleihung von Ehrennadel, Urkunde und Präsent erfolgt im Rahmen des Stiftungsfestes. Entscheidend ist das Kalenderjahr, in dem die Mitgliedsdauer gemäß § 1 dieser Ordnung erfüllt wird.
(2) Die Urkunde über die Ernennung zum Ehrenmitglied / Ehrenvorsitzenden (§ 2 und § 3 dieser Ordnung) wird diesem durch den Vorsitzenden unverzüglich nach dem Beschluß der Hauptversammlung übergeben. Eine entsprechende Würdigung erfolgt beim nächsten Stiftungsfest.
Eine Änderung kann nur durch Beschluß einer Hauptversammlung erfolgen.